Statuten des VSS
Statuten Verein Skoliose Schweiz (VSS)

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

a)  Unter dem Namen „Verein Skoliose Schweiz“ (VSS) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
b)  Sitz des VSS ist Luzern.
c)  Das Vereinsjahr beginnt am 01.01.

Art. 2

a)  Der Verein nimmt die Interessen von Kindern und Erwachsenen wahr, welche an Skoliose leiden.
b)  Er fördert den Informationsaustausch zwischen Betroffenen, Angehörigen und Fachleuten.
c)  Er setzt sich für eine umfassende Aufklärung der Skoliose-Betroffenen und deren Angehörigen über die Diagnose und die Behandlungsmöglichkeiten ein.
d)  Er sorgt für eine wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit.
e)  Der Verein unterstützt die Bildung von regionalen Selbsthilfe-Gruppen.
II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien: Einzelmitglieder, Kollektivmitglieder und Ehrenmitglieder.

Als Einzelmitglieder des Vereins gelten natürliche Personen:

–  welche an Skoliose leiden oder Interesse am Verein zeigen
–  eine Familie, welche beinhaltet: Familienmitglieder, welche im selben Haushalt wohnen
–  Fachpersonen wie zum Beispiel Ärzte, (Physio-)Therapeuten
Kollektivmitglieder des Vereins können juristische Personen sein (Gemeinschaftspraxen, Spitäler).
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um die Beratung, Information und Unterstützung von Skoliose- Betroffenen verdient gemacht haben.

Art. 4

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt

a)  durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit Wirkung auf Ende des Vereinsjahres.
b)  durch Ausschluss eines Mitglieds, das erheblich gegen die Vereinsinteressen verstossen oder zweimal den gemahnten Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.

Art. 6

a)  Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b)  Einzelmitglieder im Sinne von Art. 3 der Statuten zahlen einen Mitgliederbeitrag pro Vereinsjahr und profitieren von den Vergünstigungen*.
c)  Die Kollektivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag pro Vereinsjahr. Eine variable Person der Praxis bzw. Klinik kann von den Vergünstigungen* profitieren. Auf der Therapeutenliste werden der Firmenname und die Adresse aufgeführt.
d)  Therapeuten, die nur auf der Therapeutenliste erfasst werden und nicht Mitglied sein möchten, bezahlen die Hälfte der Mitgliedschaftsgebühr. Sie sind ausgeschlossen von den Vergünstigungen*.
e)  In sozialen Härtefällen kann der Mitgliedsbeitrag gestundet oder erlassen werden.
f)  Die amtierenden Vorstandsmitglieder und die Mitwirkenden der Fachgruppen sind vom Mitgliederbeitrag befreit und profitieren von den Vergünstigungen*.
g)  Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit und profitieren von den Vergünstigungen*.
h)  Studenten/innen mit gültigem Legitimations- Studiums- und Ausbildungsnachweis und Lehrlingsausweis bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages.
*Vergünstigung beinhaltet: Gratiseintritt für die Tagung und Rabatte für zusätzliche Veranstaltungen.

III. Organe

Art. 7

Die Organe des Vereins sind

a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
c)  die Kontrollstelle
d)  die Fachgruppen
Die Mitgliederversammlung

Art. 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder di es verlangt. Der Vorstand lädt schriftlich und mit Angabe der Traktandenliste spätestens zwei Wochen zum Voraus zur Mitgliederversammlung ein.

Art. 9

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für

a)  Wahl oder Abberufung des Vorstandes
b)  Wahl der Kontrollstelle (Revisoren)
c)  Genehmigung des Protokolls
d)  Genehmigung des Jahresberichts
e)  Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
f)  Beschluss über das Jahresbudget
g)  Statutenänderungen, wofür eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich ist
h)  Festlegung der Mitgliederbeiträge.
Der Vorstand

Art. 10

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern zusammen. Nach Möglichkeit soll mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder Direktbetroffene sein.

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst.

Art. 11
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Der Vorstand ist zuständig für den ordentlichen Geschäftsgang.
b)  Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht von Gesetzeswegen oder gemäss diesen Statuten der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind.
c)  Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d)  Er genehmigt alle für die Vereinsaktivitäten erforderlichen Reglemente.
e)  Er beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und bestimmt Ehrenmitglieder.
f)  Für bestimmte Aufgaben bildet er Fachgruppen, die vom Vorstand gewählt werden und die von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. In diesen Fachgruppen können auch Personen zugezogen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.
g)  Der Vorstand kann nach eigenem freien Ermessen für das Erlangen der Vereinsziele Personen und oder Fachgruppen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Die Kontrollstelle

Art. 12

Zwei Mitglieder der Kontrollstelle und eine Ersatzperson werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

IV. Finanzen und Haftung

Art. 13

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

a)  den Mitgliederbeiträgen
b)  freiwilligen Beiträgen (Spenden, Legaten sowie anderen Zuwendungen).
c)  Einnahmen von eigens angebotenen Veranstaltungen
d)  Erträge aus Dienstleistungen (Eintragung in die Therapeutenliste)

Art. 14

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Auflösung

Art. 15

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Das verbleibende Vermögen ist einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 16

Diese Statuten sind an der 18. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.04.2018 in Basel angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.